

Satzung
Die Zukunfts Gesellschaft e.V.
§ 1 Die Zukunfts Gesellschaft e.V., Münster
1. Der Verein führt den Namen Die Zukunfts Gesellschaft
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist Münster.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein hat den Zeck, unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 1 AO
- die Wissenschaft und Forschung ( § 52 Abs2 Nr. 1 AO)
- die Bildung ( 52 Abs 2 Nr 7 AO )
- die Jungendhilfe (52 Abs. Nr. 4 ) und
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe ( 52 Abs. 2 Nr. 7) zu fördern.
3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere über die Durchführung, Betreuung, Begleitung,
Finanzierung oder Mitfinanzierung von
- Initiativen, Projekten, Seminaren in den Bereichen Aus– und Weiterbildung von Menschen, insbesondere junger Menschen
- Entwicklung, Gestaltung und (Mit-)Finanzierung von Förderprojekten in den insoweit einschlägigen Bereichen von Wissenschaft und Forschung.
- Entwicklung, Gestaltung und (Mit-)Finanzierung von Programmen und Forschungsvorhaben, die der systematischen Weiterentwicklung sowie der Erforschung der zukunftsfähigen Denk- und Handlungslogik der Menschen in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft dienen.
- Förderung der Berichterstattung durch Publikationen und öffentliche Medien zur Erhöhung
des Bekanntheitsgrades der Inhalte des Vereinszwecks
- Maßnahmen zur Anerkennung besonderer Initiativen und Leistungen, die geeignet sind, den
Vereinszweck zu fördern, anzustoßen, umzusetzen oder zu begleiten
- Maßnahmen zur Gewinnung von Förderern für die Umsetzung konkreter Maßnahmen des Vereinszwecks
sowie zur Mitgliedergewinnung
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Keine Personen darf durch Ausgaben, die dem Zeck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4 .Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
3. Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
4. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
5. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit es nicht um eine Entscheidung nach § 9 Abs 8 S. 1 geht
7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der
Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
4. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
7. Der Vorstand
- entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, - nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- hat insbesondere die Aufgabe, der Aufstellung eines Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts
- kann sich einer Geschäftsführerin/ eines Geschäftsführers bedienen
§ 11 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das V Vermögen des Vereins an die Stiftung Bürger für Münster oder eine von der Mitgliederversammlung neu zu bestimmende Institution, die dem Gemeinnützigkeitskriterium entspricht.
Münster, den 11.07.2022